Schokoladenfabrik – Event & Meeting Venue
1. Diese Mietbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungs-, Tagungs- und Seminarräumen der SCHOKOLADENFABRIK (nachfolgend kurz LOCATION genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Seminaren, Tagungen, Konzerten, Corporate Events, Produktpräsentationen, Schulungen, Preisverleihungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen von format:c live communication GmbH (nachfolgend kurz BETREIBER).
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen, sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Betreiber.
3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Veranstalters durch den Betreiber zustande; diese sind Vertragspartner. Der Antrag ist schriftlich an den Betreiber zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:
2. Ein Anspruch auf die Überlassung (Vermietung) von Räumlichkeiten und Einrichtungen besteht nicht.
3. Der Veranstalter verpflichtet sich, im Falle des Zustandekommens eines Mietvertrages die Sonderbauverordnung NRW (SBauVO) zu beachten und alle für die Planung/Durchführung der Veranstaltung/Nutzung notwendigen Unterlagen und Informationen, den Betreiber spätestens 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung/Nutzung vollständig zur Verfügung zu stellen. Dies bezieht sich insbesondere auf technische (Bühnen-) Unterlagen, Genehmigungen etc.
4. Ist der Kunde bzw. Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
5. Alle vertraglich festgehaltenen Angebote durch den Betreiber an den Veranstalter sind bis 7 Tage nach Zusendung des Vertrages verbindlich. Innerhalb dieser Frist muss der Vertrag vom Veranstalter an den Betreiber unterschrieben zurückgesendet werden, ansonsten verfällt der Anspruch des Veranstalters auf die im Vertrag vereinbarten Leistungen automatisch.
1. Der Betreiber ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von dem Betreiber zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise sowie zusätzlich tatsächlich entstehende Personal- und Sachkosten von dem Betreiber zu bezahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende sowie Allgemeine Mietbedingungen des Betreibers für Veranstaltungen im von ihm veranlassten Leistungen und Auslagen des Betreibers an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, etc.) und Künstlersozialkasse (KSK).
3. Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der vom Betreiber allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden.
4. Der Betreiber ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Wenn nichts Abweichendes vereinbart wird, sind die Zahlungen wie folgt zu leisten: 50 % der Auftragssumme zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Vertragsabschluss und 50% Restsumme 7 Tage nach Veranstaltungsende.
Eine vollständige Zahlung nach Veranstaltungsende ist nur mit Zustimmung des Betreibers möglich.
5. Rechnungen vom Betreiber ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Betreiber ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Betreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz bzw., bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher beteiligt ist, 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Ein weitergehender Schaden kann daneben geltend gemacht werden.
6. Der Veranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung vom Betreiber aufrechnen oder mindern.
1. Ein Rücktritt des Veranstalters von dem mit dem Betreiber geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Betreibers. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Veranstalter vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Betreibers zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Veranstalters, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
2. Sofern zwischen Betreiber und dem Veranstalter ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Veranstalter bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche von Betreiber auszulösen.
3. Tritt der Veranstalter zurück, so verrechnet der Betreiber dem Veranstalter folgende anteilige Entschädigungssätze für Mietpreis, Agenturleistungen und entgangenen Getränke-/Speisenumsatz:
Berechnungsgrundlage ist die mit dem Veranstalter vereinbarte Vergütung zzgl. USt. abzüglich der ersparten Aufwendungen. Dem Veranstalter bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die vom Betreiber in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.
1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Veranstalters innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist der Betreiber in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Veranstalter nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Veranstalter auf Rückfrage vom Betreiber auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß C Ziffer 4. verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist der Betreiber ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist der Betreiber berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
a) höhere Gewalt oder andere vom Betreiber nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
b) Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
c) Der Betreiber begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen m Betreiber in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von format:c live communication GmbH zuzurechnen ist;
d) Ein Verstoß gegen oben A Ziffer 2. vorliegt
4. Bei berechtigtem Rücktritt vom Betreiber entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz.
1. Sollte die Nutzung der LOCATION aus einem, von keiner der beiden Parteien verschuldeten Ereignis (z.B. Epidemien, Pandemien, Krieg, Terrorismus, behördlicher Verfügung u.ä.) unmöglich werden, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten befreit.
2. In diesen Fällen kann der Betreiber dem Veranstalter seinen bis zum Eintritt der höheren Gewalt geleisteten Aufwand und nicht mehr stornierbare Kosten Dritter nach Projektfortschritt in Rechnung stellen. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht für diesen Fall nicht.
1. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl ist bis spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn durch den Veranstalter möglich und muss beim Betreiber schriftlich angezeigt werden.
2. Der Betreiber behält sich eine Preisanpassung bei Änderung der Personenanzahl vor.
3. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der Betreiber diesen Abweichungen zu, so kann der Betreiber die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, der Betreiber trifft ein Verschulden.
1. Soweit der Betreiber für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt der Betreiber im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Betreibers bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Betreibers gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit der Betreiber diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Betreiber pauschal erfassen und berechnen.
3. Störungen an von format:c live communication GmbH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit format:c live communication GmbH diese Störungen nicht zu vertreten hat.
Der Veranstalter darf grundsätzlich keine Getränke und Speisen in die LOCATION mitbringen. In Abstimmung und mit Genehmigung des Betreibers können bestimmte Speisen und Getränke gegen Zahlung einer Gebühr (Korkgeld) eingebracht werden.
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände; Kleidungsstücke und Taschen, etc. befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Räumen der LOCATION.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial darf nicht ohne Zustimmung des Betreibers an den Wänden befestigt werden und hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Betreiber ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Betreiber berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Veranstalters zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Betreiber abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf der Betreiber die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Betreiber für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen bzw. die Gegenstände nach Fristsetzung zur Abholung auf Kosten des Veranstalters entsorgen.
1. Der Betreiber haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Veranstalters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit, wenn der Betreiber die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Betreibers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Betreibers auftreten, wird der Betreiber bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, den Betreiber rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2. Der Veranstalter verpflichtet sich, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Die ihm zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gegenstände sind schonend und dem Verwendungszweck gemäß zu behandeln. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen (Zählungen, Kartenausgabe, Einlassdienst etc.) dafür zu sorgen, dass die den Räumlichkeiten vertraglich zugestimmte Höchstpersonen-/Zuschauerzahl nicht überschritten wird.
3. Bei Beginn des Mietverhältnisses wird durch eine kurze Begehung mit einem Beauftragten des Betreiber und dem Nutzer der Zustand der angemieteten Räume und Einrichtungen besichtigt. Für die aufgrund der Nutzung der Räumlichkeiten/Einrichtungen auftretenden Beschädigungen haftet der Veranstalter und hat diese auf seine Kosten beseitigen zu lassen. Nach Beendigung der Nutzung sind vom Veranstalter sämtliche mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehenden Veränderungen, Beschädigungen etc. wieder restlos zu beseitigen. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, werden ihm die durch die Beseitigung von Seiten des Betreibers entstehenden Kosten nachträglich in Rechnung gestellt.
4. Der Veranstalter verpflichtet sich, die für die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten geltenden Vorschriften (Sonderbauverordnung NRW, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Regeln, Lautstärkegrenzen, etc.) in jedem Fall zu beachten. Dies umfasst ebenfalls die Beachtung der geltenden Bestimmungen des Umweltschutzes (Versorgung mit und Entsorgung von Energie, Wasser, Luft etc., Sonder-/ Müllbeseitigung etc.)
5. Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass alle, in den angemieteten Räumlichkeiten/Einrichtungen vorhandenen Hinweisschilder, Aushänge, Anordnungen etc. des Betreibers sowie insbesondere die Fluchtwegebeschilderungen bzw. Piktogramme freigehalten werden.
6. Ungeachtet der Nutzung durch den Veranstalter bleibt das verantwortliche Personal des Betreibers in haus-, sicherheits- und bühnentechnischer Hinsicht weisungsbefugt. Anweisungen, die aus gegebenem Anlass von Seiten dieses Personenkreises erfolgen, sind erstrangig zu beachten.
7. Werden dem Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung bzw. Nutzung der gemieteten Räume/Einrichtungen Schlüssel und/oder Türzutrittskarten zur Verfügung gestellt, sind diese in der Abteilung Technik gegen Unterschrift und das festgelegte finanzielle Pfand bei Beginn des Mietverhältnisses zu erhalten. Nach Ablauf der Mietdauer sind diese spätestens bei der Übergabebegehung gegen Rückerstattung des Pfandes wieder abzugeben.
8. Sofern für die Durchführung einer Veranstaltung bzw. die Nutzung der Räumlichkeiten/ Einrichtungen die Anwesenheit von Sicherheitswachen der Feuerwehr, Sanitäts-, Rettungs- oder Ordnungsdienste, sowie sonstiges externes Personal notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben ist, sorgt der Veranstalter für die Gestellung der o.a. Personen. Die Missachtung oder vorsätzliche Umgehung dieser Vereinbarung führt zum Abbruch der Veranstaltung von Seiten des Betreibers und Rücktritt vom Vertrag gemäß E.
9. Der Veranstalter ist zum Ersatz sämtlicher Personen-, Sach- und Vermögensschäden verpflichtet, die der Betreiber aus Anlass und der Durchführung der Veranstaltung/Nutzung durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst, entstehen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen verursacht werden. Der Veranstalter stellt den Betreiber von Schadensersatzansprüchen Dritter für Schäden frei, die aus Anlass des Besuches der Veranstaltung geltend gemacht werden. Der Betreiber empfiehlt dem Veranstalter hiermit ausdrücklich für die geplante Veranstaltung/ Nutzung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung.
10. Die Zuweisung von Räumlichkeiten/Einrichtungen gilt nur für die Veranstaltung(en) des Veranstalters. Der Veranstalter ist zur Untervermietung bzw. Weitergabe der Gebrauchsüberlassung in der beantragten oder anderen Form an Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Betreibers nicht berechtigt. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den Betreiber zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag gemäß E. Für diesen Fall bleibt der Veranstalter schadensersatzpflichtig.
11. Der Betreiber kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
1. Das Hausrecht für die genutzten Räume steht auch während der Nutzungszeit ausschließlich dem Betreiber zu. Der Betreiber ist berechtigt, die Veranstaltung durch Beauftragte zu überwachen, die befugt sind, das Hausrecht im Namen des Betreibers auszuüben. Der Betreiber hat das Recht, ggf. die Pflicht, im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung auf die Nutzungszeit begrenzte Hausverbote auszusprechen.
2. Der Veranstalter wird bei der Gestaltung des Veranstaltungsplanes, der dem Betreiber mitzuteilen ist, die behördlichen Auflagen für die Räumlichkeiten (insbesondere die Rauchverbote) beachten. Den Mitarbeitern des Betreibers, der Feuerwehr, der örtlichen Ordnungsbehörde sowie sonstigen zuständigen Behörden ist jederzeit ungehinderter Zutritt zu allen Teilen der LOCATION zu gewähren.
3. Der Betreiber hat das Recht, während der Veranstaltung Fotos und Filmaufnahmen zu fertigen und diese in jedweder Form auch Dritten gegenüber für Dokumentationszwecke und/oder Eigenwerbung auch im Internet und Social-Media-Sektor zu nutzen, solange das Persönlichkeitsrecht Einzelner nicht betroffen ist oder eine ausdrückliches Verbot des Veranstalters vorliegt.
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Köln.
3. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das Amtsgericht bzw. Landgericht Köln.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.